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Ferienjobs: So sparen Schüler und Arbeitgeber Steuern

06.08.2021

Arbeitgeber und Ferienjobber sollten vor Antritt des Ferienjobs überlegen, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden soll. Denn auch bei Schülern gilt, dass der Arbeitslohn steuerpflichtig ist. Ob und wieviel Steuern fällig werden, hänge allerdings davon ab, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Baden-Württemberg. Schüler und Arbeitgeber sollten die Varianten vorher durchrechnen.

Am einfachsten sei es, wenn der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall könnten die so genannten ELStAM-Daten des Schülers abgerufen und der Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vorgenommen werden. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von rund 1.100 Euro wirkten entsprechende Freibeträge, sodass keine Steuer anfalle.

Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, müssten zudem keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass die Tätigkeit kurzfristig ausgeübt wird, also nur für eine bestimmte Zeit. Aufgrund der Corona-Pandemie habe der Gesetzgeber hier vorübergehend eine Lockerung geschaffen. Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung seien übergangsweise vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben worden, so der BdSt Baden-Württemberg.

Alternativ könne ein so genanntes Minijob-Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Hier dürfe der Schüler maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahle der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent.

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V., PM vom 30.07.2021

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