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Ferienjobs: So sparen Schüler und Arbeitgeber Steuern

14.08.2024

Auch bei Schülern gilt: Ihr Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Ob und wieviel Steuern fällig werden, hängt allerdings davon ab, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Baden-Württemberg. Schüler und Arbeitgeber sollten die Varianten vorher durchrechnen.

Am einfachsten sei es, wenn der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall könnten die so genannten ELStAM-Daten des Schülers abgerufen und der Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vorgenommen werden. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von rund 1.250 Euro wirkten entsprechende Freibeträge, sodass keine Steuer anfalle.

Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, müssten zudem keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung eingezahlt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst. Hat der Schüler im gleichen Jahr bereits zuvor gejobbt, so werde diese Beschäftigungsdauer berücksichtigt, betont der BdSt. Werden damit die 70 Tage beziehungsweise drei Monate überschritten, gelte keine Versicherungsfreiheit mehr. Auch Ferienjobs, die zwischen Beendigung der Schule und einer Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst ausgeübt werden, sind laut BdSt versicherungspflichtig.

Alternativ könne ein so genanntes Minijob-Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, erklärt der Steuerzahlerbund Baden-Württemberg. Hier dürfe der Schüler maximal 538 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahle der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent.

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V., PM vom 26.07.2024

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