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Feier zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers: Führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfanganlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führendiese Kosten beim Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn – wenn es sich bei derVeranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. So der Bundesfinanzhof(BFH).
Ein Geldinstitut veranstaltete einen Empfang in ihrenGeschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden undgleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagender Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkretenVeranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter dencirca 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzigeVorstandsmitglieder des Geldinstituts, ausgewählte Mitarbeiter, derVerwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltungsowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter warenVertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellenEinrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren achtFamilienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kostenfür den Empfang trug das Geldinstitut.
Das Finanzamt meinte, die Kosten seien dem ausgeschiedenenVorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen. Es nahm das Geldinstitut fürdie hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seineinternen Lohnsteuerrichtlinien (LStR), wonach übliche Sachleistungen desArbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmerssteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen desArbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Es gab der Klageteilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als dieKosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seineFamilienangehörigen entfallen sind.
Der BFH folgt im Wesentlichen dem FG. Finanziert derArbeitgeber eine Feierlichkeit, liege Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eineprivate Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlicheines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest desArbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, sei unterBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei nebendem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt,wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchenCharakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Diese Grundsätze hatte der BFH bereits in seinem Urteil vom28.01.2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einerGenossenschaftsbank aufgestellt (VI R 48/99) und sie nun auf den Fall derVerabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. DieVerabschiedung habe ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stelle denletzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar – undsei folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit.
Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzendensei zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einhergegangen. DasGeldinstitut selbst sei als Gastgeber des Empfangs aufgetreten und habe dieGästeliste bestimmt. Der Empfang habe in den Räumlichkeiten des Arbeitgebersstattgefunden.
Entgegen der Auffassung des FG seien auch die auf denVorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kostenkein Arbeitslohn, wenn – wie hier – die Teilnahme der Familienangehörigengesellschaftsüblich ist.
Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kostenfür die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerlicheNachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betrieblicheFeierlichkeit ausgestaltet ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24