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Fehlendes Fingerendglied: Krankenkasse muss Kosten einer Fingerepithese nicht übernehmen

11.08.2020

Ein fehlendes Fingerendglied ist keine wesentliche Behinderung. Deswegen muss die Krankenkasse die Kosten für eine so genannte Epithese, also eine Teilprothese aus Silikon, nicht übernehmen.

Bei der inzwischen 30-jährigen Klägerin wurde vor mehr als zehn Jahren nach einem Reitunfall das Endglied des linken Zeigefingers amputiert. Seitdem trägt sie eine so genannte Epithese. Weil diese abgenutzt war, stellte sie einen Antrag auf erneute Versorgung mit einer individuell gefertigten Fingerepithese mit Acrylnagel für rund 1.350 Euro.

Die beklagte Krankenkasse lehnte nach einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung das Begehren mit der Begründung ab, ein Hilfsmittel werde nur zum Ausgleich einer Funktionsbehinderung oder bei auffälliger Entstellung bezahlt. Eine erhebliche Behinderung des linken Zeigefingers liege nicht vor. Die Prothese sei rein kosmetisch begründet. Gegen Schmerzen sei ein Fingerkuppenschutz ausreichend. Die Versorgung in der Vergangenheit sei zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin fand hingegen, die Epithese für die Benutzung der Hand sei notwendig. Auch stünden ihre Hände bei ihrer Tätigkeit für eine Fluggesellschaft im Bodendienst stets im Blickpunkt. Sie habe sich seit Jahren an die Fingerepithese gewöhnt.

Das SG Mannheim wies die Klage nach Befragung der behandelnden Ärzte und nach einem orthopädischen Sachverständigengutachten ab. Entscheidend war laut Gericht, dass der Verlust des Zeigefingerendgliedes allenfalls zu einer ganz geringen Beeinträchtigung der Greif- und Haltefunktion der Hände führt, die mit der Epithese gar nicht ausgeglichen wird. Der Verlust des Zeigefingerendgliedes sei auch keine außergewöhnliche Auffälligkeit, sondern nur eine kleine ästhetische Unregelmäßigkeit. Deren Beseitigung falle daher in den Bereich der Eigenverantwortung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat das Urteil des SG Mannheim bestätigt.

Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 04.04.2019, S 15 KR 3170/17; bestätigt durch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2020, L 5 KR 1875/19

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