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Fehlender Kita-Platz: Eltern bekommen nur eingeschränkt Lohnersatz
Kann eine Gemeinde einerFamilie einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, obwohl das Kind rechtzeitigangemeldet wurde, verletzt sie damit ihre aus dem Sozialgesetz folgendenAmtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetztverlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zubetreuen.
Wie das Landgericht(LG) Frankenthal jetzt klargestellt hat, endet der Anspruch aber am Tag derBereitstellung des Platzes. Da eine zusätzliche Eingewöhnungszeit imSozialrecht nicht vorgesehen sei, könne auch kein Ersatz für den mit derEingewöhnung verbundenen Lohnausfall oder sonstige Aufwendungen der Elternverlangt werden.
Eine Frau meldeteihr Kind über das Internetportal der Stadt Ludwigshafen zunächst ab Januar 2025in zwei Kindertagesstätten und später ab Anfang März 2025 noch in einer drittenKita an. Da sie keinen Platz erhielt, machte sie ihren Anspruch vor demVerwaltungsgericht in einem Eilverfahren geltend. Schließlich bot ihr die Stadtab Mitte März 2025 einen Betreuungsplatz an. Die Mutter verlängerte ihreElternzeit darauf bis Ende April 2025, um ihr Kind während derEingewöhnungsphase im Kindergarten zu begleiten. Diese Eingewöhnung habe sieeigentlich bereits vor Ablauf der Elternzeit durchlaufen wollen, argumentiertedie junge Frau. Da die Stadt nicht zahlte, machte die Mutter ihre Forderung vordem LG geltend.
Dieses hatentschieden, dass die Stadt nur sehr eingeschränkt Schadensersatz leisten muss.Die Stadt habe ihre Amtspflicht lediglich für den Zeitraum von Anfang März bisMitte März 2025 verletzt. Für die Zeit davor und auch danach könne die Mutterkeinen Lohnersatz verlangen. Sie habe ihr Kind zwar zunächst ab Januar, dannaber in einer dritten Kita erst ab Anfang März 2025 angemeldet. Das habe dieStadt so verstehen dürfen, dass an einem Betreuungsbedarf bereits ab Januarnicht mehr festgehalten werde. Zudem sei der gesetzliche Kita-Anspruch bereitsmit der Bereitstellung des Kita-Platzes erfüllt und nicht erst nach Abschlussder Eingewöhnung. Eine Eingewöhnungszeit sei im Sozialgesetz nicht vorgesehenund die Aufwendungen hierfür von den Eltern selbst zu leisten.
Die Entscheidungist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen OberlandesgerichtZweibrücken möglich.
LandgerichtFrankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.12.2025, 3 O 148/25, nicht rechtskräftig