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«Faule» Kredite: Kündigung des Mitarbeiters eines Kreditinstituts unwirksam

14.12.2020

Unter anderem, weil er über 25 Jahre beanstandungsfrei für ein Kreditinstitut tätig gewesen war, durfte ein Mitarbeiter dieses Instituts nicht gekündigt werden, obwohl er unter anderem pflichtwidrig "faule" Kredite bewilligt hatte. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden.

Der Kläger war seit 1993 bei der Beklagten, einem Kreditinstitut, beschäftigt. Seit 2014 war er Teamleiter Wohnbaufinanzierungen und im Juli 2019 wurde er Leiter der Abteilung Wohnbaufinanzierungen. Aufgrund tariflicher Regelungen ist das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich unkündbar. Im Rahmen von Immobilienfinanzierungen arbeitete das Kreditinstitut mit so genannten Tippgebern zusammen. Ein Immobilienberater P des Kreditinstitutes hatte mit einem Tippgeber kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt. Dies führte in erheblichem Umfang zu Wohnungsbaufinanzierungen mit Kreditnehmern unterdurchschnittlicher Bonität. Unter anderem waren Eigenkapitalbestandteile nicht vorhanden und dem Kreditinstitut gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden. Der Kläger dieses Verfahrens war der Vorgesetzte von P.

Das Kreditinstitut kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 22.09.2019 fristlos. Es wirft dem Kläger vor, seine Aufsichtspflichten gegenüber P verletzt zu haben. Der Kläger habe selbst Teile der oben genannten Kredite pflichtwidrig bewilligt. Außerdem habe er gegenüber dem Vorstand Kreditbewilligungen zu Unrecht befürwortet. Der Kläger bestreitet ein eigenes Fehlverhalten. Er habe insbesondere die Kredite in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ordnungsgemäß geprüft.

Das LAG hat der Kündigungsschutzklage des Klägers ebenso wie das Arbeitsgericht stattgegeben. Es geht allerdings von einer erheblichen Pflichtverletzung des Klägers aus. Er habe, soweit er die genannten Immobilienkredite in seinem eigenen Kompetenzbereich bewilligt habe, elementare Schlüssigkeitsprüfungen im Hinblick auf das Eigenkapital und die Bonität der Kunden unterlassen.

Gleichwohl sei die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausgefallen, weil dieser außerordentlich unkündbar sei. Als milderes Mittel hätte eine ordentliche Kündigung ausgereicht, die aber tarifvertraglich ausgeschlossen sei.

Ausschlaggebend dafür, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beklagten ausgefallen sei, sei zunächst die beanstandungsfreie über 25-jährige Tätigkeit des Klägers gewesen, so das LAG. Hinzu sei gekommen, dass ähnliche Kreditbewilligungen selbst auf Vorstandsebene erfolgt sind, ohne dass die Fehlerhaftigkeit auffiel. Die Beklagte sei zudem bewusst ein erhöhtes Risiko eingegangen. So habe sie – auch wenn nicht vorgeschrieben – auf eine zweite Votierung verzichtet und vor der Kreditvergabe keine Begutachtung der Immobilien vorgenommen.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2020, 6 Sa 420/20

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