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FATCA: Für Meldezeitraum 2019 längere Meldefrist

02.07.2020

Deutsche Finanzinstitute sind gemäß § 8 Absatz 3 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung verpflichtet, FATCA-Meldungen für das Kalenderjahr 2019 bis spätestens 31.07.2020 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Nun teilt das Amt mit, dass es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie nicht zu beanstanden sei, wenn die meldenden Finanzinstitute ihre zu übermittelnden Daten für den Meldezeitraum 2019 abweichend von § 8 Absatz 3 FATCA-USA-UmsV bis zum 31.10.2020 an das BZSt übermitteln.
Hintergrund: Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-Gesetz, das in den USA steuerpflichtige Personen und Unternehmen mit Sitz außerhalb der USA zur Mitteilung steuererheblicher Daten, insbesondere von Auslandskonten gegenüber den US-Steuerbehörden, verpflichtet.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 01.07.2020

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