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Fast-Food-Filiale in Einkaufszentrum: Umsätze unterliegen Regelsteuersatz

15.04.2021

Umsätze einer Fast-Food-Filiale, die sich in einem Einkaufszentrum mit gemeinschaftlichen Verzehrvorrichtungen befindet, unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Bei dem Verkauf der Fast-Food-Produkte handele es sich nicht um eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung.

Die Klägerin unterhält eine Kette von Fast-Food-Restaurants. Sie eröffnete in einem Einkaufszentrum eine neue Filiale. Dort verkaufte sie vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen. Die Abgabe an die Kunden erfolgte an einer Verkaufstheke. Ein eigener Sitz- und Verzehrbereich war nicht vorhanden. Die Filiale befand sich in einem Bereich des Einkaufszentrums, in dessen Mitte ein Sitz- und Verzehrbereich vorhanden war, der von den Mietern und den Kunden des Zentrums gemeinsam genutzt werden durfte. Rund um diesen Sitz- und Verzehrbereich befanden sich insgesamt 15 Gastronomiebetriebe, unter anderem die Filiale der Klägerin. Die Kosten für diesen Gemeinschaftsbereich trugen die Mieter des Zentrums.

Das beklagte Finanzamt ordnete die Verkäufe der Klägerin als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen ein. Die Klägerin habe ihren Kunden durch die Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich einen Verzehr der Speisen an Ort und Stelle ermöglicht.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Einordnung ihrer Leistungen als Lieferung und damit die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Sie machte geltend, dass sie die Speisen zum Mitnehmen verkauft habe. Die im Einkaufszentrum bereitgestellten Tische könnten von allen Kunden des Einkaufszentrums genutzt werden, unabhängig davon, ob sie im Zentrum erworbene Speisen zu sich nehmen.

Das FG bestätigte die vom Finanzamt vorgenommene Einordnung als sonstige Leistung und wies die Klage ab. Die Richter begründeten dies damit, dass die Klägerin eine Gesamtleistung erbracht habe, bei der der Dienstleistungsanteil überwiege. Sie habe das Recht gehabt, ihren Kunden den Speisenbereich des Einkaufszentrums zur Verfügung zu stellen. Dabei sei es unbeachtlich, dass nicht nur ihre Kunden dieses gastronomische Zentrum des Einkaufszentrums nutzen konnten.

Die von der Klägerin gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof hat die Revision nachträglich zugelassen (V R 42/20).

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.20219, 5 K 404/14 U, nicht rechtskräftig

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