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Familienpflegezeit: Das ist steuerlich zu beachten

31.08.2022

Ob kurze Auszeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit: Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf soll vereinfacht werden. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (vlh) informiert, was dabei steuerlich zu beachten ist.

Das 2015 eingeführte Familienpflegegesetz solle zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf führen. Damit Familien die Pflege von Angehörigen flexibler gestalten können, gebe es verschiedene Freistellungsmöglichkeiten im Rahmen der Familienpflegezeit.

Wer in einer akuten Pflegesituation schnell eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder die pflegerische Versorgung sicherstellt, könne der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben. Seit dem 01.01.2015 gebe es für den pflegenden Angehörigen für diese Auszeit eine Lohnersatzleistung, das so genannte Pflegeunterstützungsgeld. Voraussetzung ist laut vlh, dass der oder die nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch XI erfüllt.

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes sei an das Gehalt gekoppelt. Die Pflegeversicherung zahle 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Pflegeunterstützungsgeld dürfe allerdings das Höchstkrankengeld von 112,88 Euro pro Tag (Stand 2022) nicht überschreiten. Diese "bezahlte Auszeit" müsse bei der Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen beantragt werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld sei steuerfrei. Anders als andere Lohnersatzleistungen unterliege es aktuell nicht dem Progressionsvorbehalt, da es bisher nicht im Katalog des § 32b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gelistet ist. Dementsprechend müsse das Pflegeunterstützungsgeld auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Wer sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lässt, weil er einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, habe einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen soll laut vlh dabei helfen, den Verdienstausfall abzufedern und werde deshalb in monatlichen Raten ausbezahlt. Es decke maximal die Hälfte des ausfallenden Nettogehalts ab und müsse beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. In der Regel werde es nach dem Ende der Pflegezeit in Raten wieder zurückgezahlt. Bei besonderen Härtefällen könne das Darlehen gestundet oder teilweise erlassen werden – unter Umständen erlösche sogar die Darlehensschuld.

Wer die Familienpflegezeit von bis zu zwei Jahren in Anspruch nimmt, habe ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. In der Familienpflegezeit sei allerdings keine vollständige Freistellung möglich, der Pflegende müsse mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Auch hier gelte, dass das Darlehen nach Ende der Familienpflegezeit in monatlichen Raten zurückbezahlt werden muss.

Das Darlehen hat nach Angaben des vlh keine steuerlichen Auswirkungen und muss deshalb auch nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 29.08.2022

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