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Familiengerichte: Nicht für Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Regelungen an Schulen zuständig

26.05.2021

Der Erlass von gegen die Schulleitung beziehungsweise die Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen gehört nicht zu den Maßnahmen, die im Rahmen eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens eröffnet sind. Zuständig sind vielmehr die Verwaltungsgerichte. Das unterstreicht das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Die Eltern eines knapp zehn Jahre alten Kindes begehrten vor dem Amtsgericht (AG) – Familiengericht – die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens mit dem Ziel, die Lehrkräfte und die Schulleitung einer Grundschule zur Aufhebung der dort geltenden Maskenflicht und Abstandsregelungen anzuweisen.

Das AG lehnte die Eröffnung des Sorgerechtsverfahrens ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Dieses wies darauf hin, dass das angerufene Familiengericht für den Erlass der begehrten Maßnahmen nicht zuständig sei.

Die Familiengerichte seien unter anderem für Sorgerechtsverfahren nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuständig, "die zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichten". Anhaltspunkte für eine solche individuelle Kindeswohlgefährdung lägen hier nicht vor. Die geforderte Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot und Verpflichtung zu Schnelltests) falle nicht in den Kreis der nach § 1666 BGB eröffneten Maßnahmen. Familiengerichte seien nicht befugt, "Schulbehörden beziehungsweise einzelne Schulen zu einem Handeln zu verpflichten".

Für die Überprüfung der Anordnungen unter länderrechtlichen Infektionsschutzregelungen als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art sei vielmehr der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, so das OLG.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.05.2021, 4 UF 90/21, nicht anfechtbar

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