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Familien: Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung geplant

08.07.2020

Das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (2. FamEntlastG) sieht eine erneute Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibetrag vor. So soll das Kindergeld noch in dieser Legislaturperiode pro Kind um 25 Euro pro Monat erhöht werden – in zwei Teilschritten (zum 01.07.2019 um zehn Euro, zum 01.01.2021 um weitere 15 Euro). Gleichzeitig soll der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend steigen. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt vor.
Das 2. FamEntlastG diene der Umsetzung des zweiten Teils einer Koalitionsvereinbarung, teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit. Den ersten Teil habe die Bundesregierung bereits mit dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 29.11.2018 für die Jahre 2019 und 2020 umgesetzt. Um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken, würden die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst.
Der Grundfreibetrag werde entsprechend den voraussichtlichen Vorgaben des für den Herbst 2020 vorgesehenen Existenzminimumberichts von derzeit 9.408 Euro um 288 Euro auf 9.696 (2021) und erneut um 288 Euro auf 9.984 Euro (2022) angehoben. Zum Ausgleich der kalten Progression würden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Der Anpassungsbedarf beim Grundfreibetrag (zur Freistellung des Existenzminimums) und bei den übrigen Eckwerten des Einkommensteuertarifs (zum Ausgleich der kalten Progression) basiere auf Vorabprognosen im Sinne des für den Herbst zu erwartenden 13. Existenzminimumberichts beziehungsweise vierten Steuerprogressionsberichts.
So sei für den Grundfreibetrag bezüglich der relevanten Preis- und Lohnentwicklung eine jährliche Anpassung von insgesamt rund drei Prozent für 2021 und 2022 prognostiziert worden; zur Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte seien die maßgeblichen Inflationsraten von jeweils rund 1,5 Prozent für 2021 und 2022 laut Herbstprojektion 2019 zugrunde gelegt. Der voraussichtlich im November 2020 erscheinende 13. Existenzminimumbericht wird laut BMF die Vorabprognose für den Grundfreibetrag auf der Basis der dann neu festgesetzten Regelsätze im Sozialrecht sowie den dann aktuell verfügbaren Statistiken zu den Miet- und Heizkosten überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Daneben könnte eine Aktualisierung der Werte im Zuge der Corona-Pandemie erforderlich werden. Der gleichzeitig vorzulegende vierte Steuerprogressionsbericht werde den tatsächlichen Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Wirkung der kalten Progression anhand der Daten der Herbstprojektion 2020 feststellen. Eine gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassung sei im parlamentarischen Verfahren jederzeit möglich – so wie dies auch in der Vergangenheit bereits praktiziert wurde.
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz werde im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab Veranlagungszeitraum 2021 ebenfalls angehoben, so das BMF.
Darüber hinaus würden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 03.07.2020

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