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Falsche Uniform mit Buchstabensalat «POZILEI»: Kann strafbarer Missbrauch einer Polizeiuniform sein

01.07.2022

Wer eine falsche Uniform mit der Aufschrift "POZILEI" trägt, kann sich hiermit strafbar machen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und die Revision eines Mannes verworfen, der eine solche Kluft getragen und den das Landgericht (LG) Paderborn wegen unbefugten Tragens von Uniformen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt hatte. Die Verurteilung ist mit der Entscheidung des OLG rechtskräftig.

Nach den Urteilsfeststellungen des LG befuhr der Angeklagte eine Straße in Paderborn mit seinem Pedelec. Hierbei trug er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflektorstreifen und der Aufschrift "POZILEI" in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben. Er hielt an einer Kreuzung neben einem Auto an, klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin und äußerte seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise. Dabei gab er sich nicht als Polizeibeamter aus, sodass ihm Amtsanmaßung nicht zur Last gelegt wurde.

Das LG wertete das Verhalten jedoch als unbefugtes Tragen von Uniformen, für das es nach dem Gesetz bereits ausreiche, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Eine ausreichende Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform bejahte das LG aufgrund des Gesamteindrucks in der konkreten Situation und des Aufdrucks "POZILEI". Die Beschriftung mit diesem tatsächlich nicht existierenden Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als "POLIZEI" gelesen, da gegenüber diesem tatsächlich existierenden Wort lediglich zwei Buchstaben vertauscht seien. Genau hierauf ziele der "Buchstabensalat" auch ab.

Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, die sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort "POZILEI" statt "POLIZEI" prangt, sei geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a Absatz 1 Nr. 4, Abs. 2 Strafgesetzbuch zu begründen. Dem stehe das Tragen einer dunklen Hose oder Jeans nicht entgegen, wenn das gesamte Erscheinungsbild einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führe, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt. Auch sei es unerheblich, dass die Zeugen hier letztlich doch bemerkten, keinen Polizeibeamten vor sich zu haben. Denn die Vorschrift solle schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen.

Oberlandesgericht Hamm, PM vom 27.06.2022

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