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Falsch geparktes Auto: Halter trägt Mitschuld an Unfall

10.03.2026

Wer verkehrsbehindernd parkt, trägt eine Mitschuld daran,wenn sein Auto beim Rangieren eines anderen Pkw angefahren und beschädigt wird.Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Eine Frau parkte ihren Pkw auf dem Parkplatz einesSchwimmbads. Ihr Auto wurde dabei durch eine andere Frau beim Rangierenangefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden von rund 6.250 Euroentstand.

Die Versicherung der Beklagten zahlte der Klägerin rund4.120 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf einMitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug seiverkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestelltworden.

Die Klägerin meint, sie habe ordnungsgemäß geparkt, da aufdem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamtenParkplatz habe parken dürfen. Sie klagte auf Zahlung des ausstehendenSchadensbetrags.

Das AG München gab der Klage teilweise statt, erkanntejedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 Prozent. Dasklägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die fürdie Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt amEnde der zwei Fahrgassen ermögliche einen Wechsel von der einen Fahrgassein die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nichtwäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, umzurück zur Straße] zu kommen.

Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist,erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beidenFahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen miterhöhtem Bordstein ist, so das AG. Vor diesem Grünstreifen könne geparktwerden. Der Grünstreifen ende etwa sechs Meter vor dem durch eine Heckebegrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken,der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibeam Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, dieeinen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse inVorwärtsfahrt ermögliche.

Soweit die Klägerin meine, jeder könne sein Fahrzeug soabstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien,täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, müsse sich so verhalten, dasskein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständenunvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nichtrücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte laut Gericht dazu, dass andereVerkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangierenmüssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände,dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eineSackgasse gemacht hat.

Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, dieDurchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch diesnicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr seivieles üblich, was mit der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbar sei.

Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftungweit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt unddadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Darin sieht das AG Müncheneinen groben Fahrfehler. Die Klägerin habe aber durch ihr Parken eineGefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für dasUnfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachenBetriebsgefahr von 20 Prozent erschien dem AG München unter Würdigung derGesamtumstände angemessen.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2026, 344 C 8946/25, nichtrechtskräftig

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