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Fake-Profil auf Social Media: Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers
Kann eine Privatperson vom Betreiber einerSocial-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Datenverlangen, wenn das Profil als Profilbild die Privatperson zeigt und dereneigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hatte das Landgericht (LG)Koblenz zu entscheiden – und verneint.
Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung überdie Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch Instagram gemäß § 21 Absatz 3Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) betreffend einnäher benanntes Instagram-Konto. Sie gibt an, jemand betreibe ein Konto auf derSocial-Media-Plattform, das an ihr eigenes angepasst worden und mit einemProfilbild von ihr, der Antragstellerin, versehen worden sei. Es seien auchschon Personen von dem fremden Konto in vermeintlich Namen der Antragstellerinangeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an dasKonto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse alsdie Antragstellerin aus.
Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einergerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 2, 3 TDDDG sieht es nicht erfüllt.Nach § 21 Absatz 3 TDDDG entscheide auf Antrag das Gericht über dieZulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste undzugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richte sichdie Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Absatz 2 dieser Vorschrift.Danach dürfe der Anbieter digitaler Dienste im Einzelfall Auskunft über bei ihmvorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzungzivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte –unter anderem aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte – erforderlichist. In diesem Umfang sei er gegenüber dem Verletzten zur Auskunftverpflichtet.
Hier lägen aber gar keine audiovisuellen Inhalte vor, so dasLG. Der Begriff sei im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinenSprachgebrauch meine audiovisuell "zugleich hörbar und sichtbar, Augen undOhr ansprechend" (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG inseiner heutigen Form spreche für die Annahme, dass reine Bilder undTextnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. Nichtsneues gelte für die die Neufassung des § 21 Absatz 2 TDDDG.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei nicht durch dieVerwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten ein audiovisueller Inhaltim Sinne des Gesetzes geschaffen worden. Eine Begründung, wieso nur optischwahrnehmbare Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt sein sollen, nuroptisch wahrnehmbare Fotos aber doch, sei nicht ersichtlich. Auch der Verweisder Antragstellerin auf § 1 Absatz 4 Nr. 7 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)überzeugt das LG nicht.
Zwar werde in dieser Vorschrift audiovisuelle Kommunikationdefiniert als "jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton,die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegeneine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darinenthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbarenFörderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung desErscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichenTätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung."
Zum einen gehe es dabei aber explizit um eine "audiovisuelleKommunikation", nicht wie in § 21 Absatz 2 TDDDG nur um "audiovisuelleInhalte". Zum anderen stelle § 1 Absatz 4 Nr. 7 DDG seinerseits gerade auf"Sendungen oder nutzergenerierte Videos" ab, enthalte also gegenüber§ 21 Absatz 2 TDDDG andere Einschränkungen, die ihrerseits wieder reine Fotosoder Textnachrichten ausschließen dürften. Vor allem aber sei nichtersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 21 Absatz 2 TDDDG eineAuslegung der audiovisuellen Inhalte entsprechend der Definition in § 1 Absatz4 Nr. 7 DDG und damit eine erhebliche Erweiterung der zuvor bestehendenAuskunftsrechte und -pflichten beabsichtigt hätte. Gerade wegen des damitverbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmungaus Artikel 2 Grundgesetz sei aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber einesolche Erweiterung nicht ohne nähere Erläuterung quasi nebenher beschließenwollte.
Das LG stimme zwar dem Vorbringen der Antragstellerin zu,wonach eine § 21 Absatz 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung aufkonkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reineAudionachrichten sinnvoll wäre – vor allem, weil das Auskunftsbedürfnis, wiegerade der vorliegende Fall zeige, auch bei solchen Inhalten bestehen könne.Diese zu schaffen wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe der Kammer,betont das LG.
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 25.08.2025, 2 O 1/25(vereinfacht) 127 E 1/25