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Fairer Steuerwettbewerb und Abwehr von Steuervermeidung: Bundesfinanzministerium legt Gesetzentwurf vor

18.02.2021

Für einen fairen Steuerwettbewerb und zur Abwehr von Steuervermeidung soll ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) sorgen.

Das Gesetz soll als neues Stammgesetz zunächst die Schlussfolgerungen des Rates der EU zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (so genannte schwarze Liste) sowie die seitdem in diesem Zusammenhang durch die Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) verhandelten und vom Rat gebilligten Maßnahmen in das deutsche Recht umsetzen. Ziel sei es, Staaten und Gebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, Anpassungen zur Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen.

Zu diesem Zweck sollen Personen und Unternehmen durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu diesen Staaten und Steuergebieten fortzusetzen oder neu aufzunehmen. Die Umsetzung der Abwehrmaßnahmen soll laut BMF der Verfolgung eines koordinierten Vorgehens der EU-Mitgliedstaaten dienen. Das Ministerium verspricht sich auf diese Weise eine größtmögliche Effektivität.

Das Gesetzgebungsverfahren diene ferner der Überführung der durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.07.2009 in Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Abgabenordnung aufgenommenen Regelungen in das zu schaffende Stammgesetz, soweit diese mit den Vorgaben des Rates weiterhin kompatibel sind. Im Übrigen sollen die Vorschriften ersatzlos aufgehoben werden. Gleiches gilt laut BMF für die Regelungen der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung vom 18.09.2009. Auch diese sollen – soweit mit den Vorgaben des Rates kompatibel – im zu schaffenden Stammgesetz aufgehen.

Schließlich soll mit dem Gesetzgebungsverfahren das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz angepasst werden, um bisher nicht hinreichend umgesetzte Erfordernisse des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in deutsches Recht zu überführen.

Bundesfinanzministerium, PM vom 15.02.2021

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