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Fahrzeughalter: Muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen

19.09.2022

Ein Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hat, muss zwar für die Kosten des Abschleppens aufkommen und auch für die Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens, allerdings nicht unbegrenzt. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Dresden klar.

Im konkreten Fall hatte der Fahrzeughalter vier Tage nach dem Abschleppen sein Auto von der Firma herausverlangt. Diese verweigerte die Herausgabe, solange die Abschleppkosten von rund 270 Euro und Standgebühren von 15 Euro täglich nicht bezahlt würden. Der Streit zog sich hin und endete vor Gericht. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht (LG) stand der Volvo schon seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma – bei 15 Euro am Tag waren das fast 5.000 Euro.

Das LG hat das Unternehmen zur Herausgabe des Pkw verurteilt, allerdings nur gegen Zahlung sämtlicher Kosten, insgesamt rund 5.200 Euro. Das OLG hat diese Entscheidung nun in weiten Teilen aufgehoben. Es sei richtig, dass der Halter für das Abschleppen bezahlen müsse, schließlich habe er dafür durch sein Falschparken die Ursache gesetzt. Auch die Unterbringung auf dem Gelände der Abschleppfirma müsse er bezahlen – dies allerdings nur so lange, bis er unmissverständlich klargestellt habe, dass er sein Fahrzeug heraushaben wollte. Dass das Unternehmen den Pkw auch weiterhin einbehalten habe, sei zwar zulässig, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen; Standgebühren verdienen könne die Abschleppfirma damit aber nicht mehr.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 15.09.2022, 8 U 328/22, nicht rechtskräftig

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