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Fahrradschutzstreifen in Industriegebiet: Eilantrag erfolglos
Der Fahrradschutzstreifen in einem Industriegebiet inHolzwickede und dortige "Parkverbote" für Kraftfahrzeuge können alsVerkehrsregelungen vorläufig umgesetzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG)Gelsenkirchen entschieden.
Entlang der wieder "blauen" Emscher verläuft einRadweg von der Quelle in Holzwickede bis zur Mündung bei Dinslaken. Um diesenRadweg in Holzwickede an das Radroutennetz NRW besser anzubinden, beschloss derVerkehrsausschuss der Stadt Holzwickede, einen Fahrradschutzstreifen auf derSchäferkampstraße anzulegen. Der Kreis Unna als die zuständige Verkehrsbehördeordnete dies, sowie ein "Parkverbot" auf beiden Seiten derSchäferkampstraße als Verkehrsregelung an. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmewurde nun begonnen.
Das Verbot, am Straßenrand zu parken, fand nicht bei allenAnliegern der durch ein Industriegebiet verlaufenden SchäferkampstraßeZustimmung. Eine dort ansässige Kfz-Werkstatt sieht ihren Betrieb gefährdet, dadie Kunden ihre Fahrzeuge nun nicht mehr in der Nähe auf der Straße abstellenkönnen. Das Parkverbot gilt auf der nahezu gesamten Länge der Straße übermehrere hundert Meter.
Den Eilantrag der Werkstattinhaberin gegen die angeordnetenVerkehrsregelungen hat das VG Gelsenkirchen abgelehnt. Zwar lasse sich imRahmen des Eilverfahrens nicht eindeutig feststellen, ob alle rechtlichenVoraussetzungen für die Einrichtung eines Fahrradstreifens und der Parkverbotevorliegen. Die Antragstellerin habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass in derNähe ihres Grundstücks Parkplätze eingerichtet oder vorhandeneParkmöglichkeiten erhalten bleiben. Daher falle die Abwägung ihres privatenInteresses daran, dass bis zu einer Entscheidung über die ebenfallseingereichte Klage keine Veränderung der bisherigen Verkehrssituation auf derStraße erfolgt, mit dem öffentlichen Interesse daran, die angeordnetenRegelungen erst einmal umsetzen zu können, zu ihren Lasten aus.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. DerAntragstellerin steht die Beschwerde an das OberverwaltungsgerichtNordrhein-Westfalen zu.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.10.2025, 14L 1880/25, nicht rechtskräftig