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Fahrpersonalgesetz: Regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die selbst keine Transporte durchführen
Paketdienstleister, die den Transport und die Zustellung von Sendungen durch Subunternehmer ausführen lassen, können nicht zur Erteilung von Auskünften auf der Grundlage des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) verpflichtet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Klägerin ist ein international tätiges Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich des Paketversands durch beauftragte Subunternehmer erbringen lässt. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte der beklagte Freistaat Bayern die Klägerin zur Vorlage einer listenmäßigen Aufstellung aller Subunternehmer auf, die für ein bestimmtes Depot der Klägerin Paket- und Kurierdienste durchführen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG. Danach seien Unternehmer, Fahrzeughalter und Mitglieder des Fahrpersonals zur Erteilung von bestimmten, in der Vorschrift näher bezeichneten Auskünften verpflichtet.
Auf die Revision der Klägerin hat das BVerwG die Urteile der Vorinstanzen geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Er könne nicht auf § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG gestützt werden. Entgegen der Auffassung des VGH sei die Klägerin keine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin selbst Fahrpersonal beschäftigen oder Güter- oder Personentransporte durchführen würde.
Dieses Begriffsverständnis folge insbesondere aus der Systematik der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften und aus der Gesetzgebungsgeschichte. Zwar habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Aufsichtsbehörden eine möglichst umfassende Überwachung aller Unternehmen zu ermöglichen, die "in der Beförderungskette" mit dem Transport von Gütern und Personen befasst sind. Im Hinblick auf Paketdienstleister wie die Klägerin, die selbst weder Fahrpersonal beschäftigen noch Transporte durchführen, habe der Gesetzgeber diese Absicht indessen nicht umgesetzt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.06.2020, BVerwG 8 C 2.19