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Fahrgemeinschaft zur Arbeit: Volle Entfernungspauschale abrechnen

21.06.2022

Der Fiskus fördert ressourcensparendes Verhalten, indem er allen Beteiligten einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit die komplette Entfernungspauschale zugesteht. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern profitiert jeder von diesem Steuervorteil, egal ob Person am Steuer oder Mitfahrender.

Grundsätzlich könnten die Kosten für den Arbeitsweg mit 30 Cent für den ersten bis 20. Kilometer und mit 38 Cent ab dem 21. Kilometer seit Januar 2022 bei der Steuererklärung abgerechnet werden. Für die Berechnung brauche es nur die einfache Wegstrecke ohne Heimweg und die Zahl der Arbeitstage in der Firma.

Das Finanzamt akzeptiere in der Regel nur den kürzesten Weg zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeit. Eine längere Wegstrecke wird laut Lohnsteuerhilfe anerkannt, wenn sie für die Arbeitnehmenden verkehrsgünstiger ist und beispielsweise eine Zeitersparnis mit sich bringt. Anstatt quer durch die Innenstadt zu fahren, böten sich zum Beispiel Umgehungsstraßen an. Das gelte für Fahrgemeinschaften genauso. Die individuellen Umwege, die durch das Abholen der Mitfahrenden entstehen, könnten aber nicht angesetzt werden.

Die Umwege, die durch das Abholen und Heimbringen von Teilnehmenden einer Fahrgemeinschaft entstehen, seien auch gesetzlich unfallversichert. Wer den Weg zur Arbeit allein nimmt, dürfe aber keinen Umweg fahren oder Unterbrechungen vornehmen. Sonst gehe der gesetzliche Versicherungsschutz für den Arbeitsweg verloren.

Die autofahrende Person der Fahrgemeinschaft könne für seinen Pkw die Entfernungspauschale ohne Begrenzung nach oben ansetzen, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Mitfahrende rechneten die Entfernungspauschale zwar identisch aus, seien nach oben hin auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Das entspreche einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 Kilometer als Mitfahrender. Bei 228 Arbeitstagen müsste man umgerechnet täglich mehr als 65 Kilometer einfach chauffiert werden, damit sich dieser Höchstbetrag bemerkbar macht.

Steht allen in der Fahrgemeinschaft ein eigener Pkw zur Verfügung, sei es nicht nur steuerlich, sondern auch aus Gründen der Fairness sinnvoll, sich mit dem Fahren untereinander abzuwechseln, rät die Lohnsteuerhilfe. So kämen alle Beteiligten nicht so schnell an den steuerlichen Höchstbetrag. Denn die Tage als Fahrdienst würden nicht mitgezählt. Praktisch würden bei der Steuererklärung zwei Entfernungspauschalen berechnet – einmal für die Tage als Person am Steuer und einmal für die Tage als mitfahrende Person. Liegt letztere über 4.500 Euro, müsse sie auf das gesetzliche Maximum gekappt werden. Die Summe beider Pauschalbeträge werde in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angegeben und so steuerlich geltend gemacht.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 07.06.2022

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