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Fälschung des Impfnachweises: Rechtfertigt fristlose Kündigung

11.10.2022

Die Fälschung eines Nachweises über die Impfung gegen das Corona-Virus kann die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies hebt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hervor. In dem konkreten Fall sei allerdings noch unklar, ob überhaupt eine Fälschung vorliege. Das LAG habe deswegen einen entsprechenden Beweisbeschluss getroffen.

Der Kläger war seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten tätig. Mit In-Kraft-Treten des § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24.11.2021 galt bei der Beklagten die 3G-Regelung. Es durften nur Personen den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren. Die Beklagte bat um Vorlage eines entsprechenden Beleges.

Am 25.11.2021 legte der Kläger ein digitales EU-Impfzertifikat vor, das einen vollständigen Impfschutz ab dem 13.09.2021 auswies. Der Impfpass selbst wies jeweils eine Impfung vom 12.08.2021 sowie vom 13.09.2021 mit den Impfchargen COMIRNATY CH.-BSCRW2 und –BSCVY8 auf, die in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen.

An beiden Impfterminen war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Berliner Ärztin liefen diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalem Handel mit gefälschten Impfausweisen. Der Kläger wurde am 03.01.2022 durch die Beklagte im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises konfrontiert. Mit Schreiben vom 07.01.2022 erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Gericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Kläger einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden sei.

Das LAG hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Zur streitigen Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Fälschung sei eine Beweisaufnahme erforderlich. Daher werde die Verhandlung fortgesetzt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beweisbeschluss vom 04.10.2022, 8 Sa 326/22

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