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Fährleistungen: Umsatzsteuersatz nur noch bei Personenbeförderung ermäßigt

07.10.2020

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Fährleistungen gestellt worden. Nach Inkrafttreten des zum 01.01.2020 geänderten § 12 Absatz 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kommt eine Steuersatzermäßigung im Fährverkehr nur noch für die Beförderung von Personen zur Anwendung, stellt das Bundesfinanzministerium dazu klar. Die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs könne als Nebenleistung begünstigt werden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.09.2020, III C 2 - S 7244/20/10001 :002

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