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Fachärzte für Innere Medizin: Kein Anspruch auf Weiterbildung in Allgemeinmedizin

10.03.2023

Zwei Fachärzte für Innere Medizin sind mit ihrer gegen die Ärztekammer Niedersachsen gerichteten Klage gescheitert. Sie hatten die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Allgemeinmedizin für einen Weiterbildungszeitraum von insgesamt 24 Monaten statt des im Januar 2020 bewilligten Zeitraums von lediglich 18 Monaten erreichen wollen. Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück entschied unter Zugrundelegung der Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Niedersachsen, dass Fachärzte für Innere Medizin auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin keine Weiterbildungen beanspruchen können.

Der Kläger zu 2) ist niedergelassener Hausarzt und führt den Facharzttitel "Facharzt für Innere Medizin". Die Klägerin zu 1) ist ebenfalls "Fachärztin für Innere Medizin" und in der Praxis des Klägers zu 2) als angestellte Ärztin beschäftigt.

Die WBO der Ärztekammer Niedersachsen sieht seit dem 01.07.2020 keine Möglichkeit mehr vor, dass auch Fachärzte für Innere Medizin auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin Weiterbildungen vornehmen (§ 6 WBO).

Die Kläger meinten, dass sie aufgrund ihres Antrages aus Ende 2019 beziehungsweise Anfang 2020 und der damals noch gültigen WBO einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den gesamten Zeitraum von 24 Monaten hätten. Die Kläger weisen zudem darauf hin, dass sie ausreichende Fallzahlen in den Bereichen der hausärztlichen und psychosomatischen Grundversorgung vorweisen könnten.

Das VG folgte der Ansicht der Kläger nicht. Es stellte vielmehr vor allem darauf ab, dass es sich bei der anhängigen Klage um eine Verpflichtungsklage handele. Bei dieser sei der entscheidungserhebliche Zeitpunkt grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung. Nach der derzeit gültigen und damit maßgeblichen WBO der Beklagten sei eine Weiterbildungsermächtigung auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin von Ärzten, die – wie die Kläger – keine Fachärzte in diesem Bereich sind, nicht mehr möglich.

Die Ablehnung des Antrages der Kläger durch die Beklagte wäre im Ergebnis auch dann nicht zu beanstanden, wenn man noch die WBO in ihrer alten Fassung für anwendbar hielte, hält das VG abschließend fest.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.03.2023, 1 A 10/23, nicht rechtskräftig

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