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EU-Zinsrichtlinie: Elektronische Meldewege werden geschlossen

15.10.2020

Die EU-Zinsrichtlinie wurde zum 01.01.2016 aufgehoben. Die Zinsinformationsverordnung wurde entsprechend angepasst, sodass reguläre Meldungen nach der EU-Zinsrichtlinie letztmalig in 2016 – beziehungsweise 2017 für bestimmte Gebiete mit gesonderten Abkommen – abzugeben waren. Zur Abgabe von Nachmeldungen oder Korrekturen seien die elektronischen Meldewege jedoch vorerst geöffnet geblieben, erläutert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Die elektronischen Meldewege würden nunmehr zum Ende des Jahres 2020 geschlossen, sodass ab dem 01.01.2021 national keine Daten mehr in automatisierter Form an das BZSt übermittelt werden könnten. Dies betreffe sowohl das Formular im BZStOnline-Portal als auch die ELMA- Massendatenschnittstelle.

Gegebenenfalls notwendige Nachmeldungen seien daher bis zum 31.12.2020 auf elektronischem Wege an das BZSt zu übermitteln. Soweit eine Nachmeldung oder Korrektur von Daten nach der Schließung der Meldewege notwendig sein sollte, bittet das BZSt darum, sich an den Fachbereich der EU-Zinsrichtlinie zu wenden.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 12.10.2020

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