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EU-Regeln zur Bekämpfung der Steuervermeidung: Zypern muss tätig werden

27.09.2021

Die Europäische Kommission hat am 23.09.2021 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Zypern zu richten, weil das Land die Vorschriften für die Zinsschranke der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (Artikel 4 der RL (EU) 2016/1164) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

Zypern nehme die Möglichkeit in Anspruch, Finanzunternehmen von der Zinsschrankenregelung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung auszunehmen. Die entsprechenden nationalen Vorschriften gingen aber über die erlaubten Ausnahmen hinaus und sähen die uneingeschränkte Abzugsfähigkeit von Zinsen für die Zwecke der Körperschaftsteuer für Verbriefungsorganismen vor, die jedoch nicht als "Finanzunternehmen" im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie gölten, kritisiert die Kommission.

Reagiert Zypern nicht binnen zwei Monaten auf das Aufforderungsschreiben, kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Europäische Kommission, PM vom 23.09.2021

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