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EU-Mehrwertsteuervorschriften für Postdienste: EU-Kommission richtet mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland

18.07.2022

Die Europäische Kommission hat am 15.07.2022 beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland zu richten, weil das Land die Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 2006/112/EG) für Postdienste, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt wurden (C-357/07 vom 23.04.2009 und ergänzend C-4/18 vom 16.10.2019), nicht ordnungsgemäß anwendet.

Die Richtlinie sehe eine Mehrwertsteuerbefreiung für einige Postdienste vor, um bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten zu fördern, erläutert die Kommission. Deswegen seien Postdienste, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen (so genannte postalische Universaldienste), von der Mehrwertsteuer befreit und somit günstiger. Dagegen kämen Postdienstleistungen, deren Bedingungen mit den Kunden individuell ausgehandelt wurden, wie Massensendungen, Sonderrabatte oder Verträge mit bestimmten Organisationen, und andere Dienstleistungen, die nicht Teil der postalischen Universaldienste sind, für eine Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage.

In Griechenland seien alle von der Hellenischen Post (ΕΛΤΑ) erbrachten Postdienste mehrwertsteuerbefreit, das heißt auch diejenigen, die nicht zu den postalischen Universaldiensten zählen. Damit komme Griechenland seinen Verpflichtungen aus der MwSt-Richtlinie nicht nach, so die Kommission.

Gibt Griechenland binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

Europäische Kommission, PM vom 15.07.2022

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