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Esstische und Möbelsystem: Für Urheberrechtsschutz Originalität entscheidend

09.12.2025

Der Schutz vonGebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht unterliegt denselbenVoraussetzungen wie der anderer Gegenstände. Das stellt der EuropäischeGerichtshof (EuGH) klar.

ZweiMöbelhersteller machen vor den schwedischen beziehungsweise den deutschenGerichten geltend, dass zwei Möbelhändler ihr Urheberrecht an bestimmten Möbelnverletzt hätten.

Der schwedischeHersteller Galleri Mikael & Thomas Asplund sieht eine große Ähnlichkeitzwischen den von dem schwedischen Konzern Mio vertriebenen Esstischen und denvon ihm hergestellten Tischen, die als Werke der angewandten Kunsturheberrechtlich geschützt seien.

Der schweizerischeHersteller USM wirft dem deutschen Onlinehändler konektra vor, er biete einMöbelsystem an, das mit einem modularen Möbelsystem identisch sei, das erherstelle und als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei.

DasBerufungsgericht für Svealand und der deutsche Bundesgerichtshof haben demGerichtshof Fragen zu den Voraussetzungen gestellt, unter denen einGebrauchsgegenstand ein Werk der angewandten Kunst sein und damiturheberrechtlichen Schutz genießen kann.

Der EuGH erinnertdaran, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand sowohl nach demGeschmacksmusterrecht als auch im Sinne des Urheberrechts als Werk geschütztsein kann. Er stellt insoweit klar, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältniszwischen diesen beiden unterschiedlichen Schutzarten besteht.

Was den Schutz alsWerk im Sinne des Urheberrechts angeht, sei die Originalität der Gegenständeder angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen, die für diePrüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.

Ein Werk im Sinnedes Urheberrechts sei ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urheberswiderspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruckbringt. Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwängevorgegeben sind, gehörten nicht dazu. Dasselbe gilt laut EuGH fürEntscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit desUrhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigenAspekt verleihen.

Die Absichten desUrhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendungdes vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigenähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen könntengegebenenfalls berücksichtigt werden. Sie seien jedoch für die Beurteilung derOriginalität des Gegenstands weder erforderlich noch entscheidend.

Für dieFeststellung einer Urheberrechtsverletzung muss laut EuGH ermittelt werden, obkreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzendbeanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden einandergegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhedes Werks seien irrelevant. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichenSchöpfung könne keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.

Gerichtshof derEuropäischen Union, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23 und C-795/23

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