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"Essen auf Rädern": Ist steuerlich nicht absetzbar

26.07.2023

Die Kosten für den Service "Essen auf Rädern" können nicht als außergewöhnliche Belastung bei den Steuern geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Über den Fall berichtete der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.

Ein Ehepaar mit schwerwiegender Beeinträchtigung – Grad der Behinderung 100 G – hatte in seiner Steuererklärung den Rechnungsbetrag für den Service "Essen auf Rädern" angegeben. Allerdings waren die Kosten in der Rechnung nicht aufgeteilt, sondern der Aufwand für die Mahlzeiten einschließlich der Lieferung ausgewiesen. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht.

Die Eheleute legten dagegen Einspruch ein. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab, da die Mehraufwendungen nicht außergewöhnlich seien. Zudem seien die Kosten bereits durch den Behindertenpauschbetrag abgegolten. Daraufhin klagte das Ehepaar. Es argumentierte, dass die Krankheitssituation zwangsläufig sei, weil eine eigene Essensversorgung unfallfrei nicht möglich sei.

Das FG Münster folgte dieser Ansicht laut BdSt Rheinland-Pfalz nicht. Steuerzahler müssten größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands haben, um Aufwendungen, die die eigene zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen zu können. Diese Kosten müssten aus diversen Gründen nicht abzuwenden sowie den Umständen nach notwendig sein und dürften einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei die grundsätzliche Berücksichtigung solcher Krankheitsfolgekosten als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht gerechtfertigt. Daher könnten Verpflegungskosten, die preislich mit sieben bis neun Euro pro Mahlzeit eher üblich sind, steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Lieferung von Mahlzeiten sei in der Bevölkerung weit verbreitet.

Hilfebedürftige Menschen könnten aber auch Dienste in Anspruch nehmen, bei denen eine Person die Mahlzeit in der heimischen Küche zubereitet, gibt der BdSt zu bedenken. Diese Arbeitskosten könnten dann zum Beispiel als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgesetzt werden.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 26.07.2023

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