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Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung: Zur Grunderwerbsteuer

06.09.2022

Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die die Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 11.08.2022 zu seinem Urteil vom 23.02.2022 (II R 45/19).

Im Streitfall habe der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen erworben, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs sei im Vertrag gesondert ausgewiesen gewesen, so der DUV. Das Finanzamt habe für den gesamten Kaufpreis GrESt festgesetzt. Die Klage hatte laut Verband Erfolg. Das Finanzgericht (FG) habe die Bäume für so genannte Scheinbestandteile gehalten und den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Der BFH habe das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehörten alle Leistungen des Erwerbers für das Grundstück zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasse auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählten grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks seien jedoch die so genannten Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen komme es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich sei es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.

Deutscher Unternehmenssteuer Verband e.V., PM vom 15.08.2022

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