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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: DStV nimmt Stellung zu BMF-Entwurf

12.05.2022

In der Vergangenheit war die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für grundstücksverwaltende Unternehmen laut Deutschem Steuerberaterverband e.V. (DStV) aufgrund des Ausschließlichkeitsgebots schnell in Gefahr. Das Fondsstandortgesetz habe hierzu einige Änderungen gebracht. Nun bringe das Bundesfinanzministerium (BMF) erste Hinweise zur Anwendung der Neuregelungen auf den Weg.

Der DStV begrüße den Vorstoß des BMF, zügig ein Schreiben zur Schaffung von Planungs- und Rechtssicherheit auf den Weg zu bringen. Zu einzelnen Ausführungen seien jedoch weitere Konkretisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen wünschenswert. Ein Aspekt hierbei sei die Stärkung der coronabedingt abweichenden Miet- und Pachtvereinbarungen.

Miet- oder Pachtansprüche der Vorjahre, die als uneinbringliche Forderungen ausgebucht werden, sollen sich laut dem BMF-Entwurf nicht auf die Höhe der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes im Erhebungszeitraum der Ausbuchung auswirken.

Hierbei bleiben laut DStV Vermieter unberücksichtigt, die bereits im Vorfeld coronabedingt abweichende Vereinbarungen mit ihren Mietern getroffen haben – zum Beispiel, dass der Mieter ein Jahr lang nur die Betriebskosten zahlen muss. Fraglich sei, ob Vermieter in diesen Fällen die Begünstigung verlieren.

Nach Auffassung des DStV dürfte eine solch strenge Auslegung gerade in Krisenzeiten das falsche Signal sein. Er fordert daher unter anderem, das BMF-Schreiben um krisenbedingt durchaus übliche Fallkonstellationen, wie coronabedingte Mietfreistellungen et cetera, zu ergänzen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.05.2022

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