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Erwachsener: Hat Anspruch auf Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe

11.08.2020

Ein erwachsener Querschnittsgelähmter hat Anspruch auf einen Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe. Denn die sportliche Betätigung (im Rahmen eines Vereins) gehöre in Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben, begründet das Sozialgericht (SG) Mannheim seine Entscheidung.

Der 1993 geborene Kläger ist wegen einer Querschnittlähmung, welche die unteren Extremitäten betrifft, schwerbehindert. Aktuell befindet er sich in einer Ausbildung zum Erzieher und bezieht Arbeitslosengeld II. Die Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung versorgte ihn mit einem Alltagsrollstuhl. Nun begehrt der Kläger einen Sportrollstuhl, um am Reha-, Freizeit- und Breitensport teilnehmen zu können, was ihm ärztlich verordnet wurde. Die Krankenkasse leitete den Antrag an den Sozialhilfeträger weiter, der den Antrag ablehnte.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es gehöre zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, ihn in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können. Denn sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins gehöre in Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben und diene somit dem Leben in der Gemeinschaft. Es handele sich daher um eine sozialadäquate Form der Freizeitgestaltung, die in besonderer Weise geeignet ist, die Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Der Nachrang der Eingliederungshilfe stehe nicht entgegen. Denn die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erstrecke sich nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Insoweit sei anerkannt, dass dies bei Hilfsmitteln zum Ausgleich von Mobilitätsdefiziten bei Erwachsenen nur Wege oder Distanzen miteinschließt, welche üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Lediglich bei Kindern und Jugendlichen umfasse die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche oder gesellschaftliche Aktivitäten.

Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 04.02.2020, S 9 SO 1824/19, rechtskräftig

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