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Erteilte Restschuldbefreiung: Ist auf Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis
Die erteilte Restschuldbefreiung stellt ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde. Das BMF weicht damit ausdrücklich von einem früheren Schreiben (vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 18) ab.
Das aktuelle Schreiben sei in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes müsse der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde beziehungsweise als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde beziehungsweise als aufgegeben gilt, könne der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 08.08.2017 entsprechend verfahren, so das BMF abschließend.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.04.2022