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Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten: tatsächlicher Zugang?
Die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO, die den Zusteller bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten dazu verpflichtet, auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks einen Vermerk über das Datum der Zustellung anzubringen, gehört zu den zwingenden Zustellungsvorschriften i.S. des § 189 ZPO.
Der tatsächliche Zugang i.S. des § 189 ZPO setzt voraus, dass der Adressat das zuzustellende Schriftstück in den Händen hält.
BFH, Beschluss vom 15.5.2020 - IX B 119/19