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Ernteschaden durch abgedriftetes Spritzmittel: Kartoffelbauer muss seinen Nachbarn entschädigen

30.01.2023

Ein Bauer, der ein Spritzmittel verwendet, muss dafür sorgen, dass die benachbarten Felder dadurch keinen Schaden erleiden. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden und einen Kartoffelbauern zu einer Entschädigungszahlung von fast 80.000 Euro an seinen Nachbarbauern verurteilt.

Nach Überzeugung des LG hatte der Bauer auf seinem Kartoffelacker ein Pflanzenschutzmittel versprüht und damit den auf dem Nachbarfeld angebauten Rucola unbrauchbar gemacht. Denn das von ihm ausgebrachte Spritzmittel sei zwar für die Kartoffelpflanzen, nicht aber für den Rucola zugelassen und die Ernte für den Bauern des Nachbarfeldes deshalb nicht mehr zu vermarkten gewesen.

Nach den Ausführungen des sachverständig beratenen LG ist das Spritzmittel vermutlich durch aufgetretene Winde zu einer Abdrift des Kartoffel-Spritzmittels auf den benachbarten Rucola-Acker gekommen. Wird bei Rucola eine Kontaminierung mit diesem Spritzmittel festgestellt, führe dies meist dazu, dass die Ernte nicht mehr verkauft werden kann. Die gesetzlich zulässigen Grenzwerte seien hier um mehr als das zehnfache überschritten worden. Die Hauptabnehmer-Firmen für den Rucola im aktuellen Fall verfolgten hier sogar eine Nulltoleranz-Strategie. Der Rucola sei daher nicht wie geplant im Supermarkt, sondern auf dem Kompost gelandet.

Nach dem Urteil kann dem geschädigten Gemüsebauern auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine Vorkehrungen getroffen hatte, um seinen Rucola vor Kontaminationen durch das Nachbarfeld zu schützen. Vielmehr müsse derjenige, der ein Spritzmittel ausbringe, darauf achten, dass für die umliegenden Felder keine Gefahren entstehen.

Der Betreiber des Kartoffelfeldes müsse nun den Rucola-Erzeugerbetrieb entschädigen und ihm die entgangenen Erträge abzüglich ersparter Aufwendungen für nicht mehr erforderliche Ernte, Verpackung und Transport erstatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 22.12.2022, 8 O 66/21, nicht rechtskräftig

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