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Erneut: Unzulässiges Tätigwerden des zentralen "Inkassoservice" in Recklinghausen in Erhebungssachen der Familienkassen

21.10.2022

Trotz mehrfacher Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der zentral bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen eingerichtete so genannte Inkassoservice für die Durchführung des Erhebungsverfahrens in Kindergeldsachen von Familienkassen anderer Bundesländer mangels Rechtsgrundlage unzuständig ist, wird die Behörde weiterhin tätig, jetzt allerdings "verdeckt" unter dem Briefkopf der eigentlich zuständigen örtlichen Familienkassen. Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hin.

Bereits mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2022 (3 K 113/22) habe der 3. Senat des Niedersächsischen FG diese bedenkliche Umgehung der Rechtsprechung des BFH durch den Inkassoservice als unwirksam beurteilt. Die beklagte Familienkasse habe gegen den Gerichtsbescheid keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Allerdings habe sie überraschenderweise auch nicht die vom FG zugelassene Revision eingelegt, damit auch der BFH ihr Handeln überprüfen kann, so das FG.

Eine Revision zum BFH sei vom FG zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Das, so das FG, sei hier der Fall, weil einheitlich klargestellt werden würde, ob ein Unterlaufen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem erfolgten Weg ohne weiteres möglich ist. Außerdem handele es sich nicht um einen Einzelfall, weil der Inkassoservice offenbar bundesweit in sämtlichen Erhebungsverfahren in Kindergeldangelegenheiten tätig wird.

Das zeigt sich laut FG Niedersachsen an einem weiteren nahezu identisch gelagerten Fall, den der 3. Senat nunmehr mit Urteil vom 21.09.2022 (3 K 159/22) in gleicher Weise entschieden habe. Auch dieses Mal habe das Gericht die Revision zugelassen, sodass die unterlegene Familienkasse den BFH anrufen könne.

Auf Nachfrage im Haus hätten weitere Senate mitgeteilt, dass dort ebenfalls ähnliche Fälle rechtshängig sind.

Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 19.10.2022

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