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Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG: Baupreisindizes bekannt gegeben

20.01.2026

Das Bundesfinanzministerium gibt mit einem aktuellen Schreibengemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 Bewertungsgesetz (BewG) die maßgebendenBaupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24,Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 beiErmittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind:

  • Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr2010 = 100) Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG

  • Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, TeilII., BewG 189,1 192,9

Hinsichtlich der Gebäudearten gelten laut BMF dieBestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zurAuffangklausel analog.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.01.2026, IV D 4 -S 3225/00006/007/004

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