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Ermäßigt zu besteuernder Linienverkehr: Regelmäßigkeit entscheidend

20.10.2020

Ein ermäßigt zu besteuernder Linienverkehr im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin betrieb in den Jahren 2012 bis 2016 ein Personenschiff, das für Hafenrundfahrten eingesetzt wurde. Die Rundfahrten fanden von März bis November abhängig von Wetter und Nachfrage statt, typischerweise täglich zwischen 11.00 und 16.00 Uhr im Stundentakt, sofern mindestens 20 Fahrgäste zusammenkamen. Die Klägerin begehrt in Bezug auf die erzielten Umsätze die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Hiermit hatte sie keinen Erfolg. Der BFH führt aus, die Steuer ermäßige sich nach § 12 Absatz 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insbesondere für die Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen. § 12 Absatz 2 Nr. 10 UStG definiere den Begriff des genehmigten Linienverkehrs mit Schiffen nicht. Auch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalte hierzu keine Regelungen. Der BFH orientiere sich bei der Auslegung des Begriffs des Linienverkehrs mit Schiffen an der Regelung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in § 42 Satz 1 PBefG.

Danach sei Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Ausgangs- und Endpunkt der Strecke müssten im Vorhinein fest bestimmt sein. Hinsichtlich der Regelmäßigkeit des Linienverkehrs sei ausschlaggebend, dass er für das Fahrgastpublikum vorhersehbar wiederkehrend – auf derselben Strecke und über eine gewisse Dauer – stattfindet, sodass sich Fahrgäste auf die Benutzung einrichten können.

Das Vorliegen einer solch regelmäßigen Verkehrsverbindung habe das Finanzgericht in der Vorinstanz zu Recht verneint, so der BFH. Es habe dies damit begründet, dass sich die Fahrgäste der Klägerin nicht, wie für eine regelmäßige Verkehrsverbindung entsprechend § 42 PBefG erforderlich, auf das Vorhandensein einer Verbindung einrichten hätten können, da die Klägerin ihre Rundfahrten von Wetter und Nachfrage abhängig gemacht habe und nur gefahren sei, wenn sich mindestens 20 Teilnehmer einfanden. Aus Sicht einzelner Fahrgäste oder kleinerer Gruppen sei damit immer ein Unsicherheitselement verblieben. Dies sei kennzeichnend für einen Gelegenheitsverkehr. Diese Würdigung hat der BFH bestätigt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.06.2020, V R 2/19

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