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Erleichterungen für nebenberufliche Helfer in Impf- und Testzentren: Gelten auch 2022

24.02.2022

Die nebenberuflichen Helfer in den Impf- und Testzentren können auch 2022 vom Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale profitieren. Auf einen entsprechenden Beschluss der Finanzministerien der Länder und des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aufmerksam gemacht, wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mitteilt.

Bereits in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 hätten die nebenberuflichen Helfer in den Impf- und Testzentren von dem Übungsleiterfreibetrag und von der Ehrenamtspauschale profitieren können, so der Steuerberaterverband unter Verweis auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 15.03.2021. Die Finanzministerien der Länder und das BMF hätten nun beschlossen, die bestehenden Erleichterungen um ein Jahr zu verlängern. Die Erleichterungen gölten damit auch im Veranlagungsjahr 2022.

Laut Steuerberaterverband haben der Bund und die Länder für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2022 folgende Regelungen vereinbart:

  • Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst – gilt der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz – EStG). Im Jahr 2020 lag dieser bei 2.400 Euro, seit 2021 beträgt er 3.000 EUR jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 Euro und erhöhte sich ab 2021 auf 840 Euro. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.

  • Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die Helfer in den Testzentren den Übungsleiterfreibetrag beziehungsweise die Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber (also das Land oder eine Kommune) handelt.

  • Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale auch dann angewandt werden können, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.

  • Sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.

  • Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die der Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist (zum Beispiel Helfer im Impfbereich und Trainer einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.

  • Sind die freiwilligen Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 22.02.2022

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