Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Erhöhte Entfernungspauschale: Ab dem 21....

Erhöhte Entfernungspauschale: Ab dem 21. Kilometer steigt der Steuernachlass

21.02.2022

Wer bereits seine Steuererklärung für 2021 macht, sollte beachten, dass für dieses Jahr erstmals die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro gilt – allerdings erst ab dem 21. Kilometer des einfachen Arbeitsweges. Beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte weniger als 21 Kilometer, ändere sich bei der Pauschale zu den Vorjahren nichts. Es informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Tanken sei seit letztem Jahr teurer geworden. Schuld daran sei die im Jahr 2021 eingeführte CO2-Bepreisung von fossilen Brennstoffen. Um diese Mehrbelastung für berufstätige Fernpendler zu mindern, sei mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms gleichzeitig die vorübergehend erhöhte Entfernungspauschale geschaffen worden. Im Jahr 2027 solle wieder zur einheitlichen Pendlerpauschale zurückgegriffen werden.

Insbesondere Berufstätige mit einem längeren Weg zur Arbeit können laut Lohnsteuerhilfe mit der Entfernungspauschale ihr zu versteuerndes Einkommen und infolgedessen ihre Steuerlast senken. Die Fahrtkosten für die Strecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz würden für die ersten 20 Kilometer mit 30 Cent und ab dem 21. Kilometer mit 35 Cent als Werbungskosten berücksichtigt. Dies gelte für den einfachen Arbeitsweg und einmal pro Arbeitstag multipliziert mit der Anzahl an Arbeitstagen, an denen die Arbeitsstätte in einem Jahr aufgesucht wurde. Bedingung dafür sei die Abgabe einer Steuererklärung.

Mit der Anhebung der Kilometerpauschale um fünf Cent ab dem 21. Kilometer hätten sich die steuerrechtlichen Regeln zur Entfernungspauschale, umgangssprachlich als Pendlerpauschale bekannt, nicht verändert. Pkw-Fahrer müssten entweder den kürzesten Weg zur Arbeit oder die verkehrsgünstigste schnellste Route für die Berechnung heranziehen. Urlaubs-, Krankheits- und Homeoffice-Tage dürften nicht eingerechnet werden. Auch die derzeit häufig praktizierte Arbeit im Homeoffice senke die ansetzbare Entfernungspauschale, da weniger Fahrten ins Büro anfallen. Wie der Weg zum Arbeitsplatz zurückgelegt wird, sei dem Gesetzgeber egal. Die Entfernungspauschale dürfe zum Beispiel auch bei der Nutzung von einem E-Bike, Motorrad, Bus oder Bahn geltend gemacht werden.

Während die Pauschale für öffentliche Verkehrsmittel und Mitfahrer bei Fahrgemeinschaften auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt sei, so die Lohnsteuerhilfe, gebe es für Selbstfahrer und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung keine Begrenzung nach oben. Das komme echten Fernpendlern und Familienheimfahrern besonders zugute. Schätzungen zufolge sollen circa 20 Prozent aller Berufstätigen einen Arbeitsweg von über 20 Kilometern haben. Die große Mehrheit nutze dafür den Pkw.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 15.02.2022

Mit Freunden teilen