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Erdgasfernleitung: Keine Abstände zu bebauten Gebieten erforderlich

27.09.2022

Die Erdgasfernleitung ZEELINK muss keine Sicherheitsabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten einhalten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und die Klage der Gemeinde Hünxe gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung ZEELINK abgewiesen.

Die Erdgasfernleitung ZEELINK dient der Versorgung mit so genanntem H-Gas (hochkalorisches Gas). Sie hat eine Länge von circa 215 Kilometern und verläuft in drei Abschnitten durch die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Münster. Für jeden dieser Leitungsabschnitte ist ein eigenständiger Planfeststellungsbeschluss der jeweils zuständigen Bezirksregierung ergangen.

Die klagende Gemeinde rügte im Wesentlichen Sicherheitsdefizite im Hinblick auf die Leitung und den Trassenverlauf und machte eine damit einhergehende Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts geltend.

Diesen Einwänden ist das OVG nicht gefolgt. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stelle in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die technische Sicherheit der Erdgasfernleitung gewährleistet ist. Dies stelle zugleich sicher, dass schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die Erdgasfernleitung erfülle die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen. Zudem werde gesetzlich vermutet, so das OVG, dass sie dem Stand der Technik entspricht, weil sie die Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) einhält.

Dass die Vermutung widerlegt ist, weil das vorgenannte DVGW-Regelwerk nicht mehr den Stand der Technik wiedergibt, habe die Gemeinde, die (unbestimmte) einzuhaltende Sicherheitsabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten forderte, nicht dargelegt. Dies sei auch sonst nicht ersichtlich. Es seien keine Stellungnahmen fachkundiger Stellen ersichtlich, die im Hinblick auf Erdgasfernleitungen der in Rede stehenden Art unter Sicherheitsgesichtspunkten die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten fordern.

Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung ihres gemeindlichen Selberverwaltungsrechts sei eine Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Belangen, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit, nicht ersichtlich, so das OVG weiter. Angesichts einer von der Klägerin selbst Anfang 2021 in sozialen Medien veröffentlichen Mitteilung sei davon auszugehen, dass ein geplantes, in der Nähe der Leitung gelegenes Baugebiet ohne Weiteres realisiert werden kann.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Wie das OVG mitteilt, hat es eine weitere, ebenfalls den zuvor behandelten Planfeststellungsbeschluss betreffende Klage einer Erbengemeinschaft aus Hünxe aus formalen Gründen abgewiesen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23.09.2022, 21 D 12/19.AK und 21 D 14/19.AK, nicht rechtskräftig

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