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Erbscheinverfahren: Falsche Angaben haben Konsequenzen
Wer in einem Erbscheinverfahren falsche Angaben macht, sieht sich möglicherweise nicht nur finanziellen Forderungen ausgesetzt, sondern macht sich zudem strafbar. Das zeigt ein Fall, mit dem sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Celle zu beschäftigen hatte.
Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben: Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.
Die falschen Angaben betrafen laut OLG einen entscheidenden Punkt: Ein Testament müsse nämlich eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Eigenhändig heiße, dass der Erblasser es komplett selbst und von Hand niederschreiben muss. Die bloße Unterschrift der Mutter habe deshalb nicht ausgereicht – das Testament sei unwirksam gewesen. Statt des Testaments habe die gesetzliche Erbfolge gegolten, das heißt: Die Antragstellerin habe sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen müssen.
Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht Neustadt wurden die falschen Angaben aufgeklärt. Der Streit war laut OLG damit aber nicht erledigt. Denn die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Zwei Schwestern verlangten die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten. Das OLG Celle gab ihnen nun recht. Für die unterlegene Schwester habe ihr Verhalten aber nicht nur finanzielle Folgen: Die Akten würden nun der Staatsanwaltschaft übergeben, so das OLG. Denn eine falsche eidesstattliche Versicherung sei strafbar. Das OLG sah einen entsprechenden Anfangsverdacht, weist aber darauf hin, dass bis zu einer möglichen Entscheidung im Strafverfahren für die Betroffene die Unschuldsvermutung gilt.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 09.01.2025, 6 W 156/24