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Erbrecht: Fiskus nur Noterbe

12.01.2022

Sind beim Tod des Erblassers Abkömmlinge seiner Großeltern vorhanden, so werden diese gesetzliche Erben und ein Erbrecht des Fiskus scheidet aus. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig auch dann, wenn es nur Abkömmlinge der Großeltern aus einer Linie (also nur mütterlicher- oder nur väterlicherseits) gibt.

Rechtlicher Hintergrund: Verstirbt ein Mensch und greift die gesetzliche Erbfolge, erben grundsätzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. Dabei differenziert das Gesetz im Einzelnen, welche Erben zu welchen Anteilen vorrangig zu berücksichtigen sind. Nur für den Fall, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt das Land. Die Ermittlung möglicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht in einem förmlichen Verfahren. Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest, wodurch die Vermutung begründet wird, der Fiskus sei Erbe.

In dem Fall, über den das OLG zu entscheiden hatte, war der Erblasser unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Seine Eltern waren vor ihm gestorben und hatten neben ihm keine weiteren Kinder. Mangels einer letztwilligen Verfügung galt die gesetzliche Erbfolge. Den Abkömmlingen seiner Großeltern mütterlicherseits hatte das Amtsgericht bereits antragsgemäß einen gemeinschaftlichen Teilerbschein ausgestellt, wonach sie den Erblasser zur Hälfte beerben.

Mit notarieller Urkunde beantragten diese zu einem späteren Zeitpunkt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Rest-Teilerbscheins, da Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits nicht ermittelt worden seien. Das Nachlassgericht führte weitere Ermittlungen durch, aber auch diese erbrachten keine Hinweise auf weitere Erbberechtigte. Daraufhin stellte es fest, dass kein anderer Erbe hinsichtlich des verbleibenden ½-Anteils des Nachlasses als das Land Niedersachsen vorhanden sei.

Das OLG hat die Entscheidung auf die Beschwerde des Landes Niedersachsen aufgehoben und an das Nachlassgericht zur Entscheidung über den beantragten Erbscheinantrag zurückverwiesen. Das Nachlassgericht hätte das Erbrecht des Landes nicht feststellen dürfen. Eine Fiskuserbschaft komme bei der gegebenen Sachlage in keinem Fall in Betracht. Sofern es dabei bliebe, dass lediglich Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern mütterlicherseits existierten, würden diese nämlich allein erben. Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares trete die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle, § 1926 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch. Sofern es aufgrund neuerer Erkenntnisse Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits gebe, erbten diese für deren Linie.

Für eine Fiskuserbschaft bestehe danach kein Raum; der Staat sei lediglich Noterbe. Das Nachlassgericht habe noch über den ausstehenden Erbscheinsantrag zu entscheiden und dazu weitere Ermittlungen zu tätigen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 17.12.2021, 3 W 48/21, rechtskräftig

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