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Erbeinsetzung auf Kneipenblock: Kann wirksam sein

14.03.2024

Für ein Testament muss nicht zwingend ein weißes Blatt Papier verwendet werden. Dies zeigt ein Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden hat. Es erachtete eine auf einem Brauereiblock erfolgte Erbeinsetzung durch einen Wirt für wirksam.

Die Partnerin des Wirtes hatte nach dessen Tod im Gastraum hinter der Theke einen Kneipenblock gefunden, auf dem unter Angabe des Datums und einer Unterschrift unter Verwendung des Spitznamens X der Lebensgefährtin der Text stand: "X bekommt alles". Die Partnerin des Wirtes sah sich als Erbin und beantragte einen Erbschein.

Das Amtsgericht Westerstede meinte dagegen, es sei nicht sicher feststellbar, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille und die Lebensgefährtin des Wirts sei nicht Erbin geworden.

Das OLG Oldenburg sieht dies anders. Der handschriftliche Text auf dem Zettel sei ein wirksames Testament. Das OLG war aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Wirt das Schriftstück selbst verfasst hatte und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe. Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für das OLG aufgrund von Zeugenangaben fest.

Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen. Zum einen sei es eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Zum anderen reiche es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trage. Das OLG stellte die Partnerin daher als rechtmäßige Erbin fest.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023, 3 W 96/23

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