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Entscheidungsgründe: Ausschöpfen der Fünf-Monats-Frist muss nicht begründet werden
Die Entscheidungsgründe eines Urteils müssen keineAusführungen dazu enthalten, warum und unter welchen Umständen dasFinanzgericht (FG) die Fünf-Monats-Frist voll ausgeschöpft hat. Das stellt derBundesfinanzhof (BFH) klar.
Der Kläger hatte gerügt, ein Urteil des FG verletze § 119Nr. 6 in Verbindung mit § 105 Absatz 4 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO), weiles das volle Ausschöpfen der Fünf-Monats-Frist zum Absetzen des Urteils nichtbegründet habe.
In der Sache, so der BFH, rüge der Kläger damit einelückenhafte Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Begründungspflicht inBezug auf den Zeitpunkt der Urteilsabsetzung innerhalb der Fünf-Monats-Fristergebe sich aber weder aus dem Gesetz noch aus dessen Sinn und Zweck.
Gemäß § 96 Absatz 1 Satz 3 FGO seien im Urteil die Gründeanzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Zumnotwendigen Inhalt eines Urteils gehörten nach § 105 Absatz 2 Nr. 5 FGO dieEntscheidungsgründe. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe und der damitverbundene Begründungszwang diene der Mitteilung der wesentlichen rechtlichenErwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidungmaßgebend waren.
Danach erfasse das Begründungserfordernis nicht dieDarlegung, ob und welche Gründe einem früheren Absetzen des Urteilsentgegenstanden, so der BFH. Sie beträfen nicht die getroffene Sachentscheidungselbst, sondern lediglich deren zeitliche Begleitumstände.
Auch aus dem Sinn und Zweck der Fünf-Monats-Frist ergibtsich für den BFH kein Begründungserfordernis. Zum Verständnis desTatbestandsmerkmals "alsbald" (auch) im Sinne von § 105 Absatz 4 Satz3 FGO habe der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Fünf-Monats-Frist– bezogen auf alle Verfahrensordnungen – im Beschluss vom 27.04.1993 (GmS-OGB1/92) aufgestellt. Er habe die Frist unter anderem mit der Gefahr desabnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens in Bezug auf das in dermündlichen Verhandlung Gesagte und auf das Beratungsergebnis begründet. DieserGefahr könne aber nicht damit begegnet werden, dass das erkennende Gericht dieUmstände der zeitlichen Genese des Urteils schriftlich niederlegen muss.
Eine solche Begründungspflicht werde im Übrigen auch nichtin anderen Verfahrensordnungen bejaht oder erörtert, insbesondere nicht im vomKläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2025 (2 BvR468/25).
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.12.2025, VIII B 12/25