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Entschädigung für Fluggäste: Auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde
Ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorn verlegt wird, gilt als annulliert. Damit könne der Fluggast von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Das gilt nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf selbst dann, wenn der Fluggast den Flug in Anspruch nimmt.
Der klagende Familienvater hatte 2018 beim Sommerurlaub doppelt Pech. Der Hinflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Reisebestätigung, die das Reisebüro dem klagenden Familienvater für alle Familienmitglieder ausgehändigt hatte. Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt.
Das LG Düsseldorf entschied, dass der Reisende sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen darf, die das Reisebüro ihm in der Reisebestätigung mitteilt, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten werde die Verspätung beziehungsweise Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten könne der Reisende von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt hat.
Bevor das LG Düsseldorf dem Familienvater jetzt im Urteil 3.200 Euro Entschädigung zugesprochen hat, hat es den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu mehreren Rechtsfragen angerufen. Auf die Vorlageentscheidung vom 06.04.2020 hat der EuGH am 21.12.2021 (C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20) unter anderem entschieden, dass ein Flug als "annulliert" zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt, und dass eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleichsteht.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2022, 22 S 352/19, rechtskräftig