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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wird für zwei Jahre erhöht
Zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Krise wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Hiermit sollen erziehungsbedingte Mehraufwendungen von Alleinerziehenden ausgeglichen werden, weil gerade diese in Zeiten von Corona vor besonderen Herausforderungen stehen, erläutert die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin.
Alleinerziehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Der Entlastungsbetrag kann nur gewährt werden, wenn Alleinerziehende weder in einer Haus- beziehungsweise Wohngemeinschaft noch in einer Partnerschaft leben und nicht nach einer Trennung noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen.
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird bei gewährter Steuerklasse II (Stichtag 26.06.2020) automatisch, das heißt ohne Antrag der Alleinerziehenden, als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen und damit dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Die Berücksichtigung erfolgt, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, mit einer maximalen Gültigkeit bis zum 31.12.2021.
Für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt von Alleinerziehenden gehört, kann – wie bisher – ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 Euro gewährt werden. Dieser wird auch künftig nur auf Antrag berücksichtigt. Hierfür ist der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit der dazugehörigen "Anlage Kind" erforderlich, mit dem auch der Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragt werden kann.
Rechtsgrundlage für die Erhöhung ist das "Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, PM vom 09.07.2020