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Entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen: Nicht steuersatzermäßigt
Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Segel- und Motorwassersports, unterhält in seinem Hafen etwa 300 Liegeplätze, die zu etwa zur Hälfte fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder waren verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 Prozent der Plätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung. Streitig war, welcher Steuersatz für die Entgelte aus der Überlassung der Plätze an Gäste gilt.
Der BFH hat entschieden, dass der Regelsteuersatz einschlägig ist. Die Umsätze des Klägers aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen fielen nicht unter die in § 12 Absatz 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) angeordnete Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes sei keine Campingfläche.
Die Voraussetzungen einer Steuersatzermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchst. a UStG lägen ebenfalls nicht vor. Danach würden ermäßigt besteuert "die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung)". Nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG gelte die Steuerermäßigung allerdings "für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden (...), nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht".
Zusätzliche Einnahmen in diesem Sinne liegen laut BFH bereits dann vor, wenn die Körperschaft diese im Zusammenhang mit Leistungen erzielt, die für die Verwirklichung ihres steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks nicht unerlässlich sind. Der Kläger stehe mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer (Beherbergungs-)Unternehmer. Deshalb scheide gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG eine Steuersatzermäßigung aus.
Er habe mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen auch seine satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst verwirklicht (§ 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 2 UStG). Denn es sei nicht ersichtlich, so der BFH, dass er seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, nämlich die Förderung des Segel- und Motorwassersports auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport, nur durch die Ausführung von Vermietungsleistungen erbringen kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2020, V R 47/19, V R 33/17