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Entfernungspauschale: Steuernachlass steigt ab 21. Kilometer

03.03.2022

Für 2021 gilt erstmals die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro – allerdings erst ab dem 21. Kilometer des einfachen Arbeitsweges, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern mitteilt. Beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte weniger als 21 Kilometer, ändere sich bei der Pauschale zu den Vorjahren nichts.

Um die höheren Spritpreise abzudämpfen, die durch die 2021 eingeführte CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe bedingt sind, sei mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms gleichzeitig die vorübergehend erhöhte Entfernungspauschale geschaffen worden, so die Lohnsteuerhilfe. Im Jahr 2027 solle wieder zur einheitlichen Pendlerpauschale zurückgegriffen werden.

Insbesondere Berufstätige mit einem längeren Weg zur Arbeit können laut Lohnsteuerhilfe mit der Entfernungspauschale ihr zu versteuerndes Einkommen und infolgedessen ihre Steuerlast senken. Die Fahrtkosten für die Strecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz würden für die ersten 20 Kilometer mit 30 Cent und ab dem 21. Kilometer mit 35 Cent als Werbungskosten berücksichtigt. Dies gelte für den einfachen Arbeitsweg und einmal pro Arbeitstag multipliziert mit der Anzahl an Arbeitstagen, an denen die Arbeitsstätte in einem Jahr aufgesucht wurde. Bedingung dafür sei die Abgabe einer Steuererklärung.

Mit der Anhebung der Kilometerpauschale um fünf Cent ab dem 21. Kilometer hätten sich die steuerrechtlichen Regeln zur Entfernungspauschale, umgangssprachlich als Pendlerpauschale bekannt, indes nicht verändert, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Pkw-Fahrer müssten entweder den kürzesten Weg zur Arbeit oder die verkehrsgünstigste schnellste Route für die Berechnung heranziehen. Urlaubs-, Krankheits- und Homeoffice-Tage dürften nicht eingerechnet werden. Die derzeit häufig praktizierte Arbeit im Homeoffice senke die ansetzbare Entfernungspauschale, da weniger Fahrten ins Büro anfallen. Wie der Weg zum Arbeitsplatz zurückgelegt wird, sei dem Gesetzgeber egal. Die Entfernungspauschale dürfe zum Beispiel auch bei der Nutzung von einem E-Bike, Motorrad, Bus oder Bahn geltend gemacht werden.

Während die Pauschale für öffentliche Verkehrsmittel und Mitfahrer bei Fahrgemeinschaften auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt ist, gebe es für Selbstfahrer und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung keine Begrenzung nach oben. Das komme echten Fernpendlern und Familienheimfahrern besonders zugute. Schätzungen zufolge sollen circa 20 Prozent aller Berufstätigen einen Arbeitsweg von über 20 Kilometern haben. Die große Mehrheit nutze dafür den Pkw.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 15.02.2022

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