Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Entfernung einer Sichtschutzhecke: Auch ...

Entfernung einer Sichtschutzhecke: Auch ohne Zustimmung des Nachbarn möglich

22.03.2023

Eine Grundstückseigentümerin kann eine Hecke auf ihrem Grundstück auch dann entfernen, wenn diese bisher als Sichtschutz zum Nachbargrundstück gedient hat. Einer Zustimmung des Nachbarn bedürfe es dann nicht, wenn sämtliche Stämme der Hecke auf dem eigenen Grundstück aus dem Boden heraustreten, so das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken.

Die Verfahrensparteien sind Grundstücksnachbarn. Im Grenzbereich der beiden Grundstücke stand eine sehr große Thujahecke, die einen erheblichen Sichtschutz bot. Die Hecke wuchs auf dem Grundstück der Beklagten, ragte aber mit ihren Ästen auf das Nachbargrundstück des Klägers deutlich hinüber. Die Grundstückseigentümerin ließ die ganze Hecke entfernen, indem sie sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens absägen ließ. Der Nachbar verlangte von ihr Ersatz, weil ihm die Hecke nun keinen Sichtschutz mehr biete.

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Nachbar nach einem Hinweis des Pfälzischen OLG Zweibrücken zurückgenommen. Dieses hatte den Nachbarn darauf hingewiesen, dass er nur dann einen Schadenersatzanspruch gegen die benachbarte Grundstückeigentümerin erfolgreich geltend machen könne, wenn einzelne Stämme, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, wenigstens von der Grundstücksgrenze durchschnitten würden. Allein aus dem Umstand, dass die Hecke oberhalb des Bodens über die Grundstücksgrenze gewachsen sei, ergebe sich zu seinen Gunsten kein Anspruch. Im konkreten Fall habe das OLG bei Durchsicht der von den Parteien eingereichten Lichtbilder keinen Stamm feststellen können, der auf dem Grundstück des Nachbarn gewachsen sei oder die Grundstücksgrenze zumindest teilweise überschritten habe.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2022, 8 U 52/21

Mit Freunden teilen