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Energiepreispauschale: Steuerliche Regelungen und Auswirkungen

31.08.2022

Als Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Energiekosten, die erwerbstätigen Bürgern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, wurde eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro eingeführt. Diese ist laut Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz in der Regel steuerpflichtig, sodass bei niedrigeren Einkommen eine höhere Entlastungswirkung eintritt.

Anspruchsberechtigt seien alle Personen, die während des Jahres 2022 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen. Hierzu zählen laut LfSt auch im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, Personen, die pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (so genannter Minijob) oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen, aber auch Studierende und Werkstudierende im entgeltlichen Praktikum, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, wie zum Beispiel ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer, sowie Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, erhalten. Nach dem Gesetz nicht anspruchsberechtigt seien Personen, die ausschließlich Versorgungsbezüge oder Renten beziehen sowie Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht. Die EPP stehe jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu.

Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (so genannter Minijob) beziehen, erhielten die EPP im Regelfall im September 2022 mit dem Arbeitslohn ausgezahlt. Dies gilt laut LfSt für Personen, die eine pauschal besteuerte geringfügige Beschäftigung ausüben, nur, wenn sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Aber: Nicht alle Arbeitgeber müssten die EPP an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Das seien zum einen Arbeitgeber, die nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind, zum Beispiel weil sie ausschließlich "Minijobber" beschäftigen, für die sie die zweiprozentige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Auch Arbeitgeber mit jährlichem Lohnsteuer-Anmeldezeitraum könnten auf die Auszahlung an ihre Arbeitnehmer verzichten. Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ausüben, erhielten die EPP ebenfalls nicht von ihrem Arbeitgeber.

Arbeitnehmer, denen die EPP nicht mit dem Arbeitslohn ausgezahlt wurde, erhielten die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Das Finanzamt prüfe die Anspruchsberechtigung anhand der Angaben in der Einkommensteuererklärung. Ein gesonderter Antrag sei nicht erforderlich. Die EPP werde zusammen mit der Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 festgesetzt und auf diese angerechnet. Ist die EPP in Höhe von 300 Euro höher als die festgesetzte Einkommensteuer, komme es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags.

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung sei erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 möglich und die bundeseinheitlichen Programme zur Steuerberechnung stünden in der Regel frühestens ab Mitte März 2023 zur Verfügung, betont das LfSt. Eine Auszahlung beziehungsweise Anrechnung der EPP über die Abgabe der Einkommensteuererklärung werde daher voraussichtlich erst ab dem zweiten Quartal 2023 erfolgen können.

Personen, gegenüber denen eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 auch aufgrund von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit festgesetzt wurde, erhielten die EPP zunächst durch die Minderung dieser Einkommensteuer-Vorauszahlung bis auf maximal null Euro. Hierüber hätten betroffene Personen im August 2022 einen entsprechend geänderten Vorauszahlungsbescheid erhalten.

Die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP habe jedoch nur vorläufigen Charakter, das heißt die Anspruchsberechtigung werde im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 überprüft. Endgültig werde die EPP zusammen mit der Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid festgesetzt. Besteht kein Anspruch, werde die EPP im Einkommensteuerbescheid 2022 zurückgefordert.

Anspruchsberechtigte Personen, die die EPP nicht oder nicht vollständig durch die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal erhalten können, weil sie keine Vorauszahlung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit leisten oder die Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 weniger als 300 Euro beträgt, erhielten die EPP beziehungsweise einen noch nicht berücksichtigten Differenzbetrag ebenfalls nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Die Übermittlung der Einkommensteuererklärung könne kostenlos über das Online-Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) erfolgen, so das LfSt.

Weiter heißt es, dass die EPP grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme darstelle. Bei Arbeitnehmern werde die EPP wie Arbeitslohn als Einnahme zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Wird die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, unterliege sie als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Bei Arbeitnehmern, die die EPP nicht über den Arbeitgeber erhalten, sondern erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 (zum Beispiel, weil am 01.09.2022 kein aktives Dienstverhältnis vorlag), werde die EPP im Einkommensteuersteuerbescheid für 2022 dem vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet.

Dies gilt laut LfSt indes nicht für Arbeitnehmer, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen. In diesen Fällen gehöre die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Dies gelte auch, wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt werden.

Bei Anspruchsberechtigten, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, gelte die EPP als steuerpflichtige Einnahme zu den "sonstigen Einkünften".

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 30.08.2022

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