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Energiepreispauschale: Steuerberaterverband setzt sich für Klarstellungen ein

03.06.2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 und damit auch die Energiepreispauschale ist beschlossen. Zur konkreten Umsetzung der Energiepreispauschale bestünden jedoch noch zahlreiche Praxisfragen, merkt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DstV) an. Er hat gegenüber dem Bundesfinanzministerium (BMF) Fragen aus der Praxis adressiert und eine Berücksichtigung in dem geplanten FAQ-Katalog angeregt.

Der DStV begrüßt die geplante Erstellung eines FAQ-Katalogs, da ihn viele Fragen und Hinweise aus der Praxis zur Umsetzung der Energiepreispauschale erreicht hätten. Für den Fragenkatalog regt der Verband an, detaillierte Hinweise zum Personenkreis aufzunehmen, die Anspruch auf die Energiepreispauschale haben. Auch in Zusammenhang mit Minijob-Arbeitsverhältnissen hätten den DStV viele Fragen erreicht – beispielsweise welche Mindestanforderungen es an ein Minijob-Arbeitsverhältnis gibt und wie das erste Dienstverhältnis zu erklären ist.

Bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber solle der Arbeitgeber diese vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Der DStV hatte eigenen Angaben zufolge in diesem Zusammenhang auf drohende Liquiditätsbelastungen aufgrund unterschiedlicher Lohnsteuer-Anmeldezeiträume hingewiesen. Dies habe Wirkung gezeigt: Im Steuerentlastungsgesetz 2022 seien nun verschiedene mögliche Auszahlungszeitpunkte für die Arbeitgeber berücksichtigt, um die Liquidität der Unternehmen zu schonen. Es gebe aber weitere Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale. Besonders großer Klärungsbedarf bestehe in der Praxis hinsichtlich der Frage, in welchen Fallkonstellationen die Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgt, so der DStV.

Zur Besteuerung der Energiepreispauschale bei Minijobbern regt der DStV eine Erläuterung im FAQ-Katalog an. Bezüglich der Frage, ob die Energiepreispauschale sozialversicherungspflichtig ist, bestehe in der Praxis ebenfalls noch Unklarheit. Der DStV empfiehlt eine Klarstellung sowie eine Nennung der Energiepreispauschale in der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Der DStV legt dem BMF nahe, die Fragen im Rahmen des geplanten FAQ-Katalogs zu beantworten. Die bereits guten Hinweise in der Gesetzesbegründung sollten sich im FAQ-Katalog wiederfinden. Dies würde Rechtsklarheit für die Steuerpflichtigen schaffen und Haftungsrisiken für die kleinen und mittleren Kanzleien reduzieren, meint der Steuerberaterverband.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 02.06.2022

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